Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F II

§ 7 Wiederholung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/7#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal und nur im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung wiederholt werden; die Wiederholung setzt die erneute Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten voraus. Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. der nach Satz 2 genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/7#abs-2 (2) Eine bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses nur im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. An Stelle eines Zeugnisses tritt zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gelten soll. Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist gleichzeitig das Zeugnis über die erste Prüfung zurückzugeben. Die Wiederholung der Zweiten Lehramtsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluß. Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/7#abs-3 (3) Die Prüfung ist sowohl im Fall des Absatzes 1 wie auch des Absatzes 2 im gesamten Umfang zu wiederholen. Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag, welcher mit der Meldung zur Prüfung zu stellen ist, anzurechnen. Bei Prüfungen nach Absatz 2 werden die Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz aus der ersten Prüfung unverändert übernommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/7#abs-4 (4) Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht muß dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Wiederholungsprüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 6 § 8